Unterweisung nach ADR 1.3

Wird Gefahrgut im Straßenverkehr verschickt wird im Unternehmen eventuell ein Gefahrgutbeauftragter benötigt, der die Sicherheits- und Aufgabenbezogene Unterweisung gemäß ADR 1.3 durchführen muss. Allerdings wird nicht immer ein Gefahrgutbeauftragter benötigt. Für Gefahrgut in begrenzten Mengen oder wenn vom Unternehmen nie mehr als 1000 Punkte pro Tag verschickt werden, ist kein Gefahrgutbeauftragter, aber dennoch eine Sicherheits-und Aufgabenbezogene Unterweisung nach ADR 1.3 vorgeschrieben.